SATZUNG
Art. 1 Name und
Sitz
(1) Der Verband Der Sportjournalisten Berlin-Brandenburg e.V. (abgekürzt VDS
Berlin-Brandenburg) ist eine freiwillige Gemeinschaft von Sportjournalistinnen
und Sportjournalisten, (im folgenden Textsteht das Wort Sportjournalisten für
Sportjournalisten und Sportjournalistinnen).
(2) Der VDS Berlin besteht seit seiner Wiedergründung im Jahre 1950. Sein
Vorgänger ist der Verein Deutsche Sportpresse Berlin, der am 26. Januar 1910
gegründet wurde. Die Einbeziehung aller VDS-Mitglieder des Landes Brandenburg
zu Beginn des Jahres 2000 führte am 13. April 2000 zur Umbenennung des
Verbandes in Verband Der Sportjournalisten Berlin-Brandenburg.
(3) Der VDS Berlin-Brandenburg hat seinen Sitz in Berlin und ist beim
Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 587 Nz eingetragen.
Art. 2 Aufgaben
(1) Der VDS Berlin-Brandenburg vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
(2) Zu seinen Aufgaben gehört die Wahrung des beruflichen Ansehens, Beratung
und Vertretung gegenüber Sportveranstaltern, Sportverbänden, Sportvereinen und
deren Beschäftigten und Mitgliedern, die Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Journalisten-Verband und ver.di (IG Medien) sowie die Förderung der Aus- und
Fortbildung der Sportjournalisten.
Art. 3 Zweck
(1) Der VDS Berlin-Brandenburg übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
aus. Er setzt sich ein für die Verbreitung des Fair-Play-Gedankens im Sport.
(2) Mittel des VDS Berlin-Brandenburg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VDS
Berlin-Brandenburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Art. 4 Neutralität
(1) Der VDS Berlin-Brandenburg ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Er wendet sich gegen Ausländerfeindlichkeit und tritt für die Verständigung
zwischen den Völkern ein.
Art. 5 Rechtsgrundlage
(1) Der VDS Berlin-Brandenburg bleibt weiterhin Mitglied im Landessportbund
Berlin. Er ist ferner Mitglied des Verbandes Deutscher Sportjournalisten (VDS)
und erkennt die Satzungen und Ordnungen beider Verbände an.
(2) Die Rechtsgrundlage des VDS Berlin-Brandenburg ist in dieser Satzung
niedergelegt. Sie ist abgestimmt mit den Satzungen des LSB Berlin und des
Verbandes Deutscher Sportjournalisten sowie dessen Ordnungen, die jedoch nicht
Bestandteile dieser Satzung sind.
Art. 6 Geschäftsjahr und Fristen
(1) Das Geschäftsjahr des VDS Berlin-Brandenburg ist das Kalenderjahr.
(2) Die Fristen dieser Satzung und der Ordnungen des VDS Berlin-Brandenburg
beginnen, falls nicht anders bestimmt, mit dem durch Poststempel der
abgehenden Post nachgewiesenen Tag. Keine Frist darf kürzer als sieben Tage
sein.
Art. 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im VDS Berlin-Brandenburg ist freiwillig.
(2) Jedes Mitglied muss älter als 18 Jahre sein.
(3) Ordentliche Mitglieder können entsprechend den Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Sportjournalisten nur hauptberufliche Journalisten werden. Sie
müssen einschließlich der Ausbildungszeit mindestens 2 Jahre im Hauptberuf
sportjournalistisch tätig sein. Nach der Mitgliederordnung des VDS gilt als
hauptberuflicher Sportjournalist, wer für Presse, Hörfunk, Fernsehen,
Agenturen, Internet, Videotext, Publikationsorgane oder als Fotograf,
Grafiker, Kameramann, Film- oder Buchautor tätig ist und dem Umfang seiner
Tätigkeit oder der Höhe seiner Bezüge nach zu mehr als 50 Prozent
sportjournalistisch arbeitet.
(4) Ordentliches Mitglied kann bleiben, wer zehn Jahre ordentliches Mitglied
oder wer beim Eintritt in den Ruhestand ordentliches Mitglied war.
(5) Wer eine sportjournalistische Tätigkeit im Nebenberuf ausübt, kann
außerordentliches Mitglied im VDS Berlin-Brandenburg werden.
(6) Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
die ordentlichen Mitglieder, soweit dem die Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Sportjournalisten oder dieser Satzung nicht entgegenstehen. Sie
können unter bestimmten Voraussetzungen, wie im Artikel 13 (6) festgelegt, in
den Vorstand oder Ehrenrat des VDSBB gewählt oder berufen werden.
(7) Volontäre und Studenten können nach der Mitgliederordnung des VDS
außerordentliche Mitglieder der VDS-Regionalvereine werden, wenn sie in den in
Absatz drei beschriebenen Bereichen des Sportjournalismus eingesetzt werden.
Art. 8 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die
sich besondere Verdienste um den VDS Berlin-Brandenburg erworben haben. Ihre
Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben
sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der
Beiträge befreit.
Art. 9 Beitrag und Aufnahmepauschale
(1) Die Mitgliederversammlung im Dezember setzt die Erstattungspauschale für
Aufnahmen ab sofort und den Jahresbeitrag für das kommende Jahr fest. Der
Beitrag ist am 1. Januar fällig und bis zum 31. März des Jahres zu zahlen.
(2) Hat ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. Juni ohne
bewilligte Stundung seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet, so hat es für
die durch die notwendige Einziehung entstehenden Kosten aufzukommen. Der
Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das mit seiner
Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug ist.
(3) Mitglieder, die ohne eine vom Vorstand bewilligte Stundung den
Jahresbeitrag noch nicht entrichtet haben, verlieren bei der in diesem Jahr
folgenden Jahreshauptversammlung und den nachfolgenden Versammlungen das
aktive und passive Wahlrecht.
(4) Der Schatzmeister hat vor Beginn der Jahreshauptversammlung die
Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder zu prüfen.
Art. 10 Aufnahmeverfahren
(1) Ein Antrag auf Aufnahme in den VDS Berlin-Brandenburg ist, unterschrieben
von zwei VDS-Mitgliedern als Bürgen, die die beruflichen Angaben bestätigen
sollen, schriftlich dem Vorstand des VDS Berlin-Brandenburg einzureichen. Das
Aufnahmeverfahren ist vertraulich.
(2) Aufzunehmende haben in ihrem Aufnahmeantrag als Bürgen zumindest ein
ordentliches Mitglied des Regionalvereins zu benennen, bei dem der Antrag
gestellt wurde. Der zweite Bürge kann einem beliebigen Regionalverein
angehören. Die Mitglieder bürgen mit ihrer Unterschrift für den
Aufzunehmenden. Eine Bürgschaft darf ablegen, wer mindestens drei Jahre
ordentliches Miiglied eines Regionalvereins ist. Aufzunehmende, die als
Fotografen, Grafiker oder Kameramann arbeiten, haben bei der Benennung ihrer
Bürgen einen zu wählen, der ihrer Berufssparte angehört.
(3) Anträge auf Aufnahme werden den Mitgliedern schriftlich in den
Verbandsmitteilungen bekanntgegeben. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch gegen die Aufnahme beim Vorstand
einzulegen.
(4) Der Vorstand entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Aufnahme.
Das
Abstimmungsverhalten der Vorstandsmitglieder darf nicht veröffentlicht werden.
Der Vorstand muss sein Entscheidung nicht begründen.
(5) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen,
soweit er die Aufnahmekriterien dieser Satzung der Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Sportjournalisten erfüllt, Gehör vor der Mitgliederversammlung zu.
Diese kann die Aufnahme in geheimer Abstimmung durch die Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten (Enthaltungen sind Gegenstimmen) erzwingen.
(6) Die Aufnahme ist wirksam, wenn die Aufnahmepauschale und der Jahresbeitrag
bezahlt sind. Einsprüche beim VDS Berlin-Brandenburg und beim Verband
Deutscher Sportjournalisten haben aufschiebende Wirkung.
Art. 11 Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen und muss dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand auf Vorschlag des Ehrenrates ausgeschlossen
werden, wenn es sich unehrenhaft verhalten hat. Dem Ausgeschlossenen steht die
schriftliche Berufung gemäß den Satzungen des Verbandes Deutscher
Sportjournalisten offen.
Art. 12 Die Organe des VDS Berlin-Brandenburg
(1) Die Organe des VDS Berlin Brandenburg sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ehrenrat
Art. 13 Vorstand
(1) Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung im
Frühjahr mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wahlmodalitäten sind im
Einzelnen in dieser Satzung festgelegt.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung den
Mitgliedern den Jahresbericht vorzutragen.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
drei bis fünf Beisitzern
(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den VDS Berlin-Brandenburg
nach innen und außen, und zwar jeder für sich.
(5) Wenigstens ein Beisitzer sollte freier Mitarbeiter sein. Wird kein
Fotograf in den Vorstand gewählt, bestimmen die Fotografen einen Sprecher aus
ihrer Mitte. Dieser soll zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, wenn
Fotografen-Themen beraten werden. Der Fotografensprecher hat im Vorstand kein
Stimmrecht.
(6) Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens drei Jahre ohne
Anrechnung der Volontärzeit im Beruf steht. In Ausnahmefällen kann auf
Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
Mitgliederversammlung ein außerordentliches Mitglied für den Vorstand und den
Ehrenrat kandidieren und gewählt oder berufen werden. Im Falle der Wahl oder
Berufung in den Vorstand oder Ehrenrat nimmt es die Rechte und Pflichten eines
ordentlichen Mitglieds wahr.
(7) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur erfolgten
Neuwahl im Amt.
(8) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen. Sind weniger als vier gewählte
Vorstandsmitglieder im Amt oder ist kein laut Absatz 4, Artikel 13 der Satzung
nach § 26 BGB Zeichnungsberechtigter mehr im Amt, so hat der Restvorstand
innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
Neuwahl des gesamten Vorstands, die spätestens nach acht Wochen stattfinden
muss, einzuladen.
(9) Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
(10) Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden. Die Protokolle, die
in der Regel vom 2. Vorsitzenden verfasst und unterschrieben werden und von
denen jedes Vorstandmitglied Kopien zu erhalten hat, sind mindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Sie sind Eigentum des VDS Berlin-Brandenburg und deshalb
einem neu gewählten Vorstand zu übergeben.
Art. 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VDS
Berlin-Brandenburg.
(2) In der Regel finden zwei Mitgliederversammlungen pro Jahr statt. Eine
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Eine vom Vorstand bestimmte Mitgliederversammlung ist jährlich als
Jahreshauptversammlung hervorzuheben. Sie soll in den ersten vier Monaten
stattfinden. Auf der Jahreshauptversammlung finden alle zwei Jahre Wahlen für
Vorstand und Ehrenrat statt.
(4) Jedes Jahr sind auf der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein
Ersatzprüfer zu wählen. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(5) Auf der Jahreshauptversammlung haben Vorstand und Kassenprüfer in jedem
Jahr Bericht zu erstatten.
(6) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier
Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Als Einladungsfrist für die anderen
Mitgliederversammlungen genügen 14 Tage. Der Vorstand lädt ein.
(7) Anträge können jederzeit gestellt werden. Sie können auf einer Versammlung
jedoch nur behandelt werden, wenn sie auf der mit der Einladung verschickten
Tagesordnung vermerkt sind.
(8) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und keine Zusatz- oder
Änderungsanträge sind, können nur durch einen Dringlichkeitsantrag, dem zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen müssen, in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht über einen
Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
(9) Anträge auf Satzungsänderung können nur auf der Jahreshauptversammlung
behandelt werden. Sie sind spätestens drei Wochen vor der
Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(10) Ein Antrag auf Satzungsänderung ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der
anwesendenStimmberechtigten zustimmen.
(11) Beschlüsse werden, wenn nicht anders in dieser Satzung festgelegt, mit
einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
(12) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom
Protokollführer und einem (weiteren) Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren und Eigentum des Verbands.
(13) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die bis zum Beginn der
Jahreshauptversammlung ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Außerordentliche Mitglieder haben bei berufsständischen Anträgen kein
Stimmrecht. Davon ausgenommen ist das in den Vorstand gewählte oder zu
wählende oder berufene außerordentliche Mitglied. Stimmübertragung ist nicht
möglich. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie schriftlich ihre
Bereitschaft zur Kandidatur gegeben haben.
(14) Wenn es das Interesse des Verbandes verlangt, kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlich begründetem
Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, und zwar innerhalb von vier
Wochen nach Erhalt des Verlangens für einen Versammlungstermin, spätestens
nach acht Wochen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können,
wenn angekündigt, auch Wahlen und Satzungsänderungen stattfinden.
(15) Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für Mitgliederversammlungen auch bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
(16) Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sollen sie geändert
werden oder sollen neue geschaffen werden, so ist dafür die Zustimmung von
mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
(17) Bei Beschlüssen über Satzung und Ordnungen werden Enthaltungen und
ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
(18) Jede Versammlung ist durch das ranghöchste anwesende Mitglied des
Vorstandes zu eröffnen oder, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, vom
Vorsitzenden des Ehrenrats, oder, wenn auch dernicht anwesend ist, vom
ältesten anwesenden Mitglied.
(19) Der Eröffnende hat durch den Schatzmeister oder dessen Vertreter die
Stimmberechtigung der Anwesenden bekannt zu geben. Danach hat er den
Versammlungsleiter und den Protokollführer zu benennen. Die Versammlung kann
durch einfache Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter und/oder einen
anderen Protokollführer bestimmen.
(20) Die Wahlen sind im Grundsatz offen. Sie sind jedoch geheim durchzuführen,
wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied das wünscht. Listenwahlen (Wahlen en
bloc) sind zulässig. Dabei muss das Amt jedes einzelnen genau benannt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch durchBeschluss der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen eine Einzelwahl vorschreiben.
(21) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden
nicht mitgezählt. Kommt eine Wahl auf diese Weise nicht zustande, so findet
ein zweiter Wahlgang statt, zu dem auch neue Kandidaten aufgestellt werden
können. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen (einfache
Mehrheit) erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr
Kandidaten erfolgt eine Stichwahl. Endet diese ebenfalls mit
Stimmengleichstand, so entscheidet das Los.
(22) Es wird zunächst der 1. Vorsitzende des VDSBB gewählt. Danach erfolgt die
Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder en Bloc, wenn die Mitgliedersammlung
kein anderes Wahlverfahren beschließt
(23) Die Wahlen sind von einem Wahlleiter, der sein Amt mit dem
Tagesordnungspunkt Entlastung des Vorstandes beginnt, und zwei Helfern zu
leiten. Ist der 1. Vorsitzende gewählt, so entscheidet dieser, ob der
Wahlleiter oder er die Wahlen leitet. Der Wahlleiter bleibt, auch wenn der neu
gewählte 1. Vorsitzende die weitere Leitung der Wahlen übernimmt, bis zur
Verkündung des letzten Wahlergebnisses im Amt. Das gilt anlog für die übrigen
Mitglieder des Wahlausschusses. Kommt es im Laufe der Versammlung zu
zusätzlichen oder erzwungenen Wahlenwiederholungen, hat der Wahlausschuss
wieder tätig zu werden.
(24) Die Wahlen sind mit den genauen Abstimmungsergebnissen zu erfassen,
bekannt zu geben und im Protokoll aufzuführen. Es gilt das im Protokoll
festgehaltene Ergebnis.
(25) Eine Wiederwahl oder Berufung für Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
Art. 15 Ehrenrat
(1) Ein auf der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gewählter Ehrenrat
setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Dem Ehrenrat kann im
Ausnahmefall auch ein außerordentliches Mitglied angehören, für dessen
Kandidatur die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder
erforderlich ist. Eine Wiederwahl oder Berufung für Mitglieder des Ehrenrats
ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrats bestimmen unter sich einen
Vorsitzenden. Der Ehrenrat kann sich nur mit Fällen befassen, bei denen der
Tatbestand einer Schädigung der Verbands- bzw. Berufsinteressen gegeben ist.
Für persönliche Streitigkeiten, Verunglimpfungen und Beleidigungen zwischen
Vereinsmitgliedern ist der Ehrenrat nicht zuständig.
(2) Für die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren sind die Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Sportjournalisten verbindlich.
(3) Der Ehrenrat hat auch darüber zu wachen, dass die Beschlüsse der
Versammlung und die Maßnahmen des Vorstandes der Satzung entsprechen. Der
Ehrenrat übt die Funktion eines Notvorstands aus, wenn kein Vorstand mehr im
Amt ist. Er hat unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Neuwahlen einzuladen.
Art. 16 Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder
(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband bei allen Gelegenheiten und hat
die Aufsicht über die Geschäftführung. Er führt den Schriftwechsel des
Verbandes und verwahrt die Schriftstücke und Drucksachen. Bei seiner
Abwesenheit vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
(2) Der Schatzmeister verwaltet die Verbandskasse. Er hat über die Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen und für die fristgemäße Einziehung der
Jahresbeiträge und Außenstände der Mitglieder Sorge zu tragen.
(3) Die konkreten Aufgabengebiete der Beisitzer werden nach der Wahl des
Vorstandes in eigener Verantwortung durch den Vorstand in einem
Arbeitsverteilungsplan festgelegt.
(4) Können Mitglieder des Vorstandes ihre Funktionen für längere Zeit nicht
ausüben, hat der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für eine andere zeitweilige
Aufgabenverteilung zu sorgen.
(5) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit eine Prüfung der Kasse zu
erlauben. Vor der Jahreshauptversammlung ist ihnen ausreichend Gelegenheit zur
Kassenprüfung zu geben.
Art. 17 Auflösung des VDS Berlin-Brandenburg
(1) Über eine etwaige Auflösung des Verbandes beschließt eine vier Wochen
vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden
Stimmen. Wird die Auflösung des Verbands beschlossen, so fällt das Vermögen
nach Tilgung der Verbindlichkeiten an den Landessportbund Berlin, der es
ausschließlich und unmittelbar für die in Art. 3 genannten Zwecke zu verwenden
hat.
Art. 18 Das „Goldene Band“
(1) Der VDS Berlin-Brandenburg verleiht alljährlich an Persönlichkeiten, die
sich um den Sport verdient gemacht haben, das „Goldene Band der Sportpresse“.
(2) Der Vorstand des VDS Berlin-Brandenburg unterbreitet dazu den Mitgliedern
– bei der Dezember-Versammlung – seine eigenen Vorschläge. Auch die Mitglieder
haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Hier entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder über die mit dem
„Goldenen Band der Sportpresse“ Auszuzeichnenden. Dabei genügt einfache
Stimmenmehrheit.
(4) Die Verleihung des „Goldenen Bandes der Sportpresse“ soll in einem
würdigen Rahmen erfolgen und wird vom Vorstand des Verbandes vorgenommen.
Art. 19 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am 19. April 2007 in der Jahreshauptversammlung des VDS
Berlin-Brandenburg beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Die alte Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
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